Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, inwieweit an die Alleingesellschafterin gezahlte Zinsen als Betriebsausgaben bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
W (W.) war an der W V GmbH & Co. KG (WV-KG) als Kommanditist in Höhe von nominal 2.150.000 DM (= 75 v.H. des Gesellschaftskapitals der KG) beteiligt. Die WV-KG betrieb bundesweit Textileinzelhandelsgeschäfte.
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