FG Niedersachsen - Urteil vom 29.02.2000
6 K 204/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 808
GmbHR 2000, 949

vGA, partiarisches Darlehen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 204/96

DRsp Nr. 2000/7747

vGA, partiarisches Darlehen

1. Der Annahme einer vGA steht nicht entgegen, dass Bedingungen eines Darlehensverhältnisses auf eine gesellschaftsrechtliche Grundlage zurückzuführen sind. 2. Bei einer übermäßig hohen Verzinsung von Fremdmitteln - im Streitjahr mehr als 8,5 v.H. - ist auch bei Vereinbarung eines partiarischen Darlehens hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages eine vGA anzunehmen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, inwieweit an die Alleingesellschafterin gezahlte Zinsen als Betriebsausgaben bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

W (W.) war an der W V GmbH & Co. KG (WV-KG) als Kommanditist in Höhe von nominal 2.150.000 DM (= 75 v.H. des Gesellschaftskapitals der KG) beteiligt. Die WV-KG betrieb bundesweit Textileinzelhandelsgeschäfte.