FG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.2000
6 K 567/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 966
GmbHR 2000, 886

vGA, Pensionszusage

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 567/97

DRsp Nr. 2000/7729

vGA, Pensionszusage

1. Die Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage ist i.d.R. zu verneinen, wenn die zusagende Kapitalgesellschaft wirtschaftlich nicht im Stande ist, das mit der Pensionszusage übernommene Risiko zu tragen. 2. Führte bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Ende eines Wirtschaftsjahres auch nach Berücksichtigung einer etwaigen Rückdeckungsversicherung zu einer Überschuldung der Bilanz der Kapitalgesellschaft, so heißt das nicht automatisch, dass eine Pensionszusage nicht finanzierbar und damit nicht ernsthaft vereinbart ist. 3. Bei der Frage der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. 4. Der ordentliche Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft hat nicht die Verpflichtung, jegliche risikobehafteten Geschäfte zu unterlassen, nur weil diese die theoretische Möglichkeit einer bilanziellen Überschuldung in sich tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zuführungen zur Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.