BFH - Urteil vom 20.12.2006
I R 29/06
Normen:
EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1350
GmbHR 2007, 722
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1217/00

vGA; Rentenanwartschaft; Überversorgung

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I R 29/06

DRsp Nr. 2007/10075

vGA; Rentenanwartschaft; Überversorgung

Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung gegeben ist, sind in die Versorgungsbezüge Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunkt der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat.

Normenkette:

EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten --soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz-- darüber, ob bei der Ermittlung einer Überversorgung im Rahmen der Rückstellungsbildung für eine betriebliche Rentenanwartschaft die vom Versorgungsempfänger aus früherer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber erworbenen Sozialversicherungsanwartschaften zu berücksichtigen sind.