BFH - Urteil vom 10.07.2002
I R 55/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 83
GmbHR 2002, 1202

vGA; Sondertantieme

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I R 55/01

DRsp Nr. 2002/17423

vGA; Sondertantieme

1. Garantiert der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der seine Anteile veräußert hat, dem Erwerber für die Folgejahre einen bestimmten Mindestgewinn und verpflichtet er sich zugleich, für die betreffende Zeit weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein, ist die vertragsgemäß an ihn gezahlte "Sondertantieme" in Höhe des den Mindestgewinn übersteigenden Gewinns der GmbH nicht "automatisch" eine vGA.2. Nicht jede Ungewöhnlichkeit führt dazu, dass die betreffende Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält. Spezifische Vertragsgestaltungen, mit denen die Vertragspartner den Besonderheiten eines Einzelfalles Rechnung tragen, können steuerlich anzuerkennen sein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung einer "Sondertantieme" an den Geschäftsführer einer GmbH steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu würdigen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH (nachfolgend: X-GmbH), die zum 1. Januar 1995 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH war bis Anfang 1992 Herr X, der zuletzt alle Geschäftsanteile hielt.