BFH - Urteil vom 15.03.2000
I R 73/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1245
GmbHR 2000, 986

vGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen I R 73/99

DRsp Nr. 2000/6403

vGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

1. Bei Tantiemezusagen spricht in bestimmten Fällen der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Das gilt u. a. dann, wenn die zugesagte Tantieme sich auf mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft. Soweit die Tantieme diese Grenze übersteigt, liegt eine vGA vor, falls nicht im Einzelfall besondere Gründe für die Zusage einer außergewöhnlich hohen Tantieme bestanden haben. 2. Bei einer Tantiemezusage i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses der Handelsbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und nach Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist eine vGA gegeben, soweit die Grenze von 50 v. H. des Jahresüberschusses überschritten wird. 3. In Ausnahmefällen kann eine außergewöhnlich hohe Tantieme gerechtfertigt sein. Ist die Tantiemezusage in zeitlicher Hinsicht aber nicht hinreichend begrenzt, hat das zur Folge, dass eine über das Übliche hinausgehende Gewinntantieme steuerlich von vornherein nicht anerkannt werden kann.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zusage einer gewinnabhängigen Tantieme zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt hat.