BFH - Beschluss vom 02.11.2006
I B 22/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 464
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 1249/03 K, F - 7.2.2006,

vGA; tatrichterliche Schätzung

BFH, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen I B 22/06

DRsp Nr. 2007/2450

vGA; tatrichterliche Schätzung

Der bei Prüfung auf vGA anzusetzende Betrag der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt der tatrichterlichen Schätzung. Dabei ist das gesamte Ergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung des Geschäftsführers H nicht gegen das Gebot der Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen und sein Ergebnis hinreichend begründet.