Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung des Geschäftsführers H nicht gegen das Gebot der Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen und sein Ergebnis hinreichend begründet.
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