BFH - Beschluss vom 09.07.2003
I B 194/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1349
GmbHR 2003, 1019

vGA; Überlassung von Mandantenverträgen

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I B 194/02

DRsp Nr. 2003/10471

vGA; Überlassung von Mandantenverträgen

1. Zum Begriff der vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.2. Die Mandantenverträge eines Steuerberaters stellen den (immateriellen) Kernbestand des Beratungsgeschäfts dar und sind als solche marktgängig.3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die unentgeltliche Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Steuerberatungs-GmbH vom Wettbewerbsverbot nicht zwangsläufig auf die Überlassung der Mandantenverträge erstreckt. Im Verzicht auf das Entgelt für die Überlassung der Mandantenverträge ist regelmäßig eine vGA zu sehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: