BFH - Beschluss vom 19.06.2006
I B 162/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2131
GmbHR 2006, 1163
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 224/04

vGA: Überstundenvergütung

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen I B 162/05

DRsp Nr. 2006/24476

vGA: Überstundenvergütung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, regelmäßig vGA sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Vergütungen für Überstunden sowie von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Backwaren herstellt und vertreibt. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1998 bis 2001) K zu 51 v.H. und dessen Ehefrau zu 49 v.H. beteiligt. K war zugleich der alleinige Geschäftsführer der Klägerin.