BFH - Beschluss vom 01.03.2006
I B 139/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 977
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1318/02

vGA: Umsatztantieme

BFH, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen I B 139/05

DRsp Nr. 2006/7810

vGA: Umsatztantieme

1. Die Frage, ob sog. Umsatzprovisionen eine vGA darstellen, ist höchstrichterlich geklärt. Der BFH hat sich damit mehrfach befasst und ist insoweit auch auf sog. Vermittlungsprovisionen eingegangen.2. Mit dem bloßen Hinweis, die Geschäftsführervergütung berge die Gefahr einer "Gewinnabsaugung" nicht, weil in den Objektkalkulationen Vertriebskosten in Höhe der dem Gesellschafter-Geschäftsführer versprochene Provision einbezogen sei, wird weder eine ungeklärte Rechtsfrage noch eine Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rechtsprechung dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).