BFH - Beschluss vom 11.02.2003
VIII B 229/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 909

vGA; Veruntreuung durch Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 229/02

DRsp Nr. 2003/8125

vGA; Veruntreuung durch Gesellschafter

Die Frage, ob Veruntreuungen durch einen Gesellschafter nicht zu vGA führen, weil es an einer Zuwendung für die KapG mangelt, ist nicht entscheidungserheblich, wenn das FG im Streitfall darauf abgestellt hat, dass die Mitgesellschafter auf die Durchsetzung des ihnen ursprünglich zustehenden Schadensersatzanspruches verzichtet haben.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.