I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im Streitjahr 1992 die T-GmbH war. Im März 1993 veräußerte die T-GmbH den Gesellschaftsanteil mit Wirkung zum 1. Januar 1993 an H.
Am 8. Mai 1992 überwies die Klägerin der T-GmbH 50 000 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden in diesem Zusammenhang weder schriftliche Vereinbarungen getroffen noch Gegenleistungen für die Kapitalüberlassung erbracht. Vom Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels an stellte die Klägerin dem H Zinsen in Höhe von 9,25 v.H. jährlich in Rechnung.
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