BFH - Beschluss vom 03.02.2003
I B 43/02
Normen:
AO § 162 ; FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1027

vGA; Verwendung statistischer Unterlagen

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen I B 43/02

DRsp Nr. 2003/8830

vGA; Verwendung statistischer Unterlagen

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Höhe einer vGA im Zweifel vom FG geschätzt werden muss und dass dieses sich dabei am hypothetischen Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters orientieren muss.2. Allgemein zugängliche und statistische Unterlagen stellen Schätzungshilfen dar, mit deren Verwendung ein ordentlicher und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter jederzeit rechnen muss.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 96 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im Streitjahr 1992 die T-GmbH war. Im März 1993 veräußerte die T-GmbH den Gesellschaftsanteil mit Wirkung zum 1. Januar 1993 an H.

Am 8. Mai 1992 überwies die Klägerin der T-GmbH 50 000 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden in diesem Zusammenhang weder schriftliche Vereinbarungen getroffen noch Gegenleistungen für die Kapitalüberlassung erbracht. Vom Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels an stellte die Klägerin dem H Zinsen in Höhe von 9,25 v.H. jährlich in Rechnung.