BFH - Beschluss vom 04.08.2006
VIII B 239/05
Normen:
AO § 180 ; AStG § 11 § 18 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2228
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 227/2002

vGA, Zurechnung

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 239/05

DRsp Nr. 2006/27307

vGA, Zurechnung

1. Zwar können auch PersG, d. h. die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit, Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: vGA) erzielen. Das setzt indes voraus, dass die Gesellschafter gemeinschaftlich die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen.2. Werden die KapG-Anteile hingegen im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten, so ist diese als Einzelperson, d. h. als Anteilseigner, zugleich auch Subjekt der Einkunftserzielung.

Normenkette:

AO § 180 ; AStG § 11 § 18 ; EStG § 20 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Veranlagung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Einkommensteuer 1976 (Streitjahr) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der X-S.A., einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, die niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. von § 8 des Außensteuergesetzes (AStG) erzielte. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die X-S.A. im Jahre 1976 ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft (Y-Ltd.) zu einem unangemessen niedrigen Preis (unterhalb des Buchwertansatzes) an die Z-KG veräußert habe, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.