I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Veranlagung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Einkommensteuer 1976 (Streitjahr) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der X-S.A., einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, die niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. von § 8 des Außensteuergesetzes (AStG) erzielte. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die X-S.A. im Jahre 1976 ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft (Y-Ltd.) zu einem unangemessen niedrigen Preis (unterhalb des Buchwertansatzes) an die Z-KG veräußert habe, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.
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