BFH - Urteil vom 22.02.2005
VIII R 24/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1266
DStRE 2005, 764
GmbHR 2004, 945
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 475/00

vGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

BFH, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen VIII R 24/03

DRsp Nr. 2005/8104

vGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

1. Auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter kann eine vGA anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.2. Nur wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1990 mit 30 v.H., die weitere Gesellschafterin GG mit 70 v.H. des Stammkapitals an der GS-GmbH beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. GG war bei der GmbH als kaufmännische Angestellte beschäftigt und Lebenspartnerin des Bruders MG des Klägers, der ebenfalls im Unternehmen der GmbH angestellt war.