BFH - Beschluss vom 19.01.2006
VII B 300/05
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 91 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 960
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2893/02

Videokonferenz

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VII B 300/05

DRsp Nr. 2006/7324

Videokonferenz

1. Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war.2. Hat der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte den Beschluss zur Durchführung der Videokonferenz erhalten, so kann sich die ordnungsgemäß vertretene Kl. nicht darauf berufen, sie sei nur an der Teilnahme am Verhandlungsort M gehindert gewesen, in Kenntnis der Videokonferenz beim FA hätte sie dort aber teilnehmen können. Ein Verfahrensmangel kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 91 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision gegen das ihre Klage gegen einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid abweisende finanzgerichtliche Urteil begehrt, ist unzulässig.