LAG Hamm - Beschluss vom 02.02.2021
8 Ta 562/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 471/20

Vierteljahresverdienst als Bemessungsgrundlage für Streitwert bei Streit über Bestand eines UmschulungsverhältnissesKeine Berücksichtigung drittfinanzierter Umschulungskosten bei Streitwertbemessung

LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 8 Ta 562/20

DRsp Nr. 2021/2674

Vierteljahresverdienst als Bemessungsgrundlage für Streitwert bei Streit über Bestand eines Umschulungsverhältnisses Keine Berücksichtigung drittfinanzierter Umschulungskosten bei Streitwertbemessung

Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei einer Bestandsstreitigkeit, die ein von der Agentur für Arbeit drittfinanziertes, privatrechtlich begründetes Umschulungsverhältnis ohne Leistung einer Ausbildungsvergütung betrifft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 29. September 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16. September 2020 - 1 Ca 471/20 - abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertfestsetzung für ein durch Vergleich erledigtes, das Umschulungsverhältnis der Parteien betreffendes Bestandsschutzverfahren.

I.