Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erforderlich ist.
1. Das Finanzgericht (FG) weicht entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von der Entscheidung des BFH vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) ab. Wenn es dort für die Erwerberstellung des Investors nicht als schädlich angesehen wird, wenn er ein "gewisses Konkursrisiko" trägt, so geht es im Streitfall um das Risiko der nachträglichen Baukostenerhöhung wegen Schlechtleistung, das nach den Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin getragen hat und das nach der zutreffenden Würdigung des FG ein typisches Bauherrenrisiko darstellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|