Der Kläger bezog vom Beginn des Streitjahres 1998 bis zum 30. Juni 1999 als Bankett-Direktor in einem Hotelbetrieb in der Nähe von F. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Zeitraum wohnte er in der Nähe von K. Zum 1. Juli 1999 wechselte der Kläger sowohl seine Arbeitsstelle als auch seinen Wohnort. Er arbeitete seither in derselben Funktion in einem Hotel in W. Eine Wohnung bezog er in Fr.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen (Beträge in DM) geltend:
1998
1999
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
28.000
17.938
Beitrag Völklinger Kreis
766
Telefonkosten
577
2.355
Der Beklagte berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 vom 15. Mai 2001 jeweils lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. V. 2.000 DM (Rbh, Bl. 27, 77).
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