FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 14.03.2005
1 K 30/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ;

Völklinger Kreis kein Berufsverband; Einkommensteuer 1998 und 1999

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 30/02

DRsp Nr. 2005/8895

"Völklinger Kreis" kein Berufsverband; Einkommensteuer 1998 und 1999

Der "Völklinger Kreis" ist in erster Linie ein Interessenverband, der sich um die "Gleichbehandlung und Gleichstellung (Homosexuellen) in vielen Bereichen" der Gesellschaft bemüht. Dabei geht es zwar auch um die Herstellung beruflicher Gleichstellung. Indessen erschöpft sich der Zweck des "Völklinger Kreis" hierin nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem "Völklinger Kreis" nicht um einen Berufsverband.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog vom Beginn des Streitjahres 1998 bis zum 30. Juni 1999 als Bankett-Direktor in einem Hotelbetrieb in der Nähe von F. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Zeitraum wohnte er in der Nähe von K. Zum 1. Juli 1999 wechselte der Kläger sowohl seine Arbeitsstelle als auch seinen Wohnort. Er arbeitete seither in derselben Funktion in einem Hotel in W. Eine Wohnung bezog er in Fr.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen (Beträge in DM) geltend:

1998

1999

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

28.000

17.938

Beitrag Völklinger Kreis

766

Telefonkosten

577

2.355

Der Beklagte berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 vom 15. Mai 2001 jeweils lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. V. 2.000 DM (Rbh, Bl. 27, 77).