Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen Pauschalfördermitteln für ein ein Krankenhaus steuerlich unzulässig; Körperschaftsteuer 1991
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 157/02
DRsp Nr. 2002/12057
Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen Pauschalfördermitteln für ein ein Krankenhaus steuerlich unzulässig; Körperschaftsteuer 1991
Ein Krankenhausträger ist weder nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch nach den Sonderbestimmungen der Krankenhausförderung berechtigt, Pauschalfördermittel - neben dem Wahlrecht in § 15 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) - buchhalterisch durch Bildung eines Passivpostens so zu behandeln, dass die Pauschalfördermittel weder als zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG verwendet gelten noch dass sie als Ertrag behandelt werden, und dadurch einstweilen eine vollständige Ergebnisneutralität der Fördermittel zu erreichen.