BFH - Beschluss vom 26.01.2010
VI B 115/09
Normen:
EStG a.F. § 9 Abs. 5; EStG a.F. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1, 2, 3 Hs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; FGO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 935
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 2481/09

Vollabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Verständnis des Tatbestandsmerkmals wesentliche Nachteile des § 69 Abs. 2 Satz 8 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S.d. Rechtsprechung zu § 114 FGO

BFH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen VI B 115/09

DRsp Nr. 2010/4253

Vollabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Verständnis des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Nachteile" des § 69 Abs. 2 Satz 8 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S.d. Rechtsprechung zu § 114 FGO

1. NV: Eine Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist insoweit gerechtfertigt, als die Einkünfte der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit um weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 € zu mindern sind. 2. NV: Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids erscheint hingegen erst dann nötig, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.