BFH - Beschluß vom 11.02.2002
IX B 146/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 796

Vollbeendete GbR; Beiladung; Sonder-WK

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen IX B 146/01

DRsp Nr. 2002/6368

Vollbeendete GbR; Beiladung; Sonder-WK

1. Ist eine Gesellschaft (hier: GbR) vollbeendet, hat sie die Klagebefugnis verloren und kann nicht mehr beigeladen werden. Beizuladen sind dann die ehemaligen Gesellschafter.2. Die Beiladung der ehemaligen Gesellschafter ist nicht geboten, wenn diese steuerrechtlich unter keinem Gesichtspunkt betroffen wären.3. Auch dann, wenn der Gesellschafter einer GbR, die die Vermietung von Wohnungen betreibt, nur Sonder-WK geltend macht, kann die Beiladung der Gesellschaft gem. § 60 Abs. 3 FGO geboten sein, wenn die Überschuss-Erzielungsabsicht der Gesellschaft Voraussetzung für den Abzug ist. Das gilt auch, wenn die (Vermietungs-)Aktivität der Gesellschaft von dem einzelnen Gesellschafter nach Durchführung der Realteilung fortgeführt wird (sog. Hamburger Modell).

Gründe: