Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine GmbH & Co. KG, war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung voll beendet. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszugs war die Liquidation der Klägerin zu 1. schon 1998 beendet und die Klägerin zu 1. wurde am 22. Dezember 1998 im Handelsregister gelöscht.
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