BFH - Beschluss vom 27.01.2006
VIII B 90/05
Normen:
FGO § 48 § 58 § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 966
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 41/01

Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

BFH, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 90/05

DRsp Nr. 2006/7330

Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

1. Mit der handels- und steuerrechtlichen Vollbeendigung kann eine PersG nicht mehr Prozessstandschafterin in einem Klageverfahren gegen einen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid sein. Denn danach sind nur noch die betroffenen Feststellungsbeteiligten befugt, gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide zu klagen.2. Eine Auslegung oder Umdeutung der Klage und NZB als eine solche der ehemaligen Komplementär-GmbH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kl. von einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatende Berufe vertreten worden ist.

Normenkette:

FGO § 48 § 58 § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine GmbH & Co. KG, war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung voll beendet. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszugs war die Liquidation der Klägerin zu 1. schon 1998 beendet und die Klägerin zu 1. wurde am 22. Dezember 1998 im Handelsregister gelöscht.