Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren
BFH, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 6/99
DRsp Nr. 2000/5981
Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren
1. Die Befugnis einer PersG, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, entfällt mit ihrer Vollbeendigung. Nach Vollbeendigung sind allein die vom angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.2. Die Revision einer PersG, die schon im Klageverfahren nicht mehr beteiligten- und prozessfähig war, ist aber zulässig, wenn die Vollbeendigung erst im Revisionsverfahren erkannt wird. Die PersG ist dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens als beteiligten- und prozessfähig zu behandeln.3. Die Revision führt in einem solchen Fall zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn mit dieser nicht nur die ersatzlose Aufhebung des Einspruchsbescheides begehrt wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 08.10.1991 - VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324).4. Eine an eine vollbeendete PersG gerichtete Einspruchsentscheidung kann dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, der den Einspruch für die Gesellschaft eingelegt hat. Insoweit ist der Bevollmächtigte auch Empfangsbevollmächtigter.