I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003. Das FG-Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am Freitag, den 20. November 2009, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Geschäftsbriefkasten der Bevollmächtigten (§ 180 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) bewirkt. Hierzu enthält die Postzustellungsurkunde den Vermerk, dass der Postbedienstete vergeblich versucht hat, das Schriftstück in der Steuerberatungskanzlei der Bevollmächtigten zu übergeben und deshalb in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt hat.
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