BFH - Beschluss vom 25.03.2010
V B 151/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 1; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 56; ZPO § 176 Abs. 2; ZPO §§ 177 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1113
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 203/06

Volle Beweiserbringung einer Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde durch die in ihr bezeugten Tatsachen

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen V B 151/09

DRsp Nr. 2010/7428

Volle Beweiserbringung einer Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde durch die in ihr bezeugten Tatsachen

NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 56; ZPO § 176 Abs. 2; ZPO §§ 177 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003. Das FG-Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am Freitag, den 20. November 2009, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Geschäftsbriefkasten der Bevollmächtigten (§ 180 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) bewirkt. Hierzu enthält die Postzustellungsurkunde den Vermerk, dass der Postbedienstete vergeblich versucht hat, das Schriftstück in der Steuerberatungskanzlei der Bevollmächtigten zu übergeben und deshalb in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt hat.