BFH - Urteil vom 14.10.2002
VIII R 55/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 308

Volljährige behinderte Kinder - kein Ansatz eigenen Vermögens

BFH, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VIII R 55/01

DRsp Nr. 2003/392

Volljährige behinderte Kinder - kein Ansatz eigenen Vermögens

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, kann dessen Vermögen nicht herangezogen werden (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.08.2002 - VIII R 51/01 und VIII R 17/02, BStBl II 2003, 88 ff.).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Juli 1976 geborenen D. D ist aufgrund eines 1984 erlittenen Verkehrsunfalls schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H.; der Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen B, G und H aus.

In der Zeit vom 7. August 1996 bis Ende Februar 1997 war D nichtselbständig bei der Firma E beschäftigt; ab 1. März 1997 war er arbeitslos gemeldet. In der Zeit von April 1997 bis April 1998 nahm D an einem Förderungslehrgang der Arbeitsverwaltung teil und erhielt für die Zeit vom 28. April 1997 bis zum 28. Juli 1997 eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 257 DM monatlich, für die Folgezeit bis zum 31. Juli 1997 eine Zahlung von 597 DM und für die Zeit vom 1. August 1997 bis 27. April 1998 monatliche Zahlungen von 439 DM. Ab August 1998 absolvierte D bei der Firma F in G eine Ausbildung zum Fachwerker im Gartenbau und erhielt für diese Tätigkeit 1998 monatlich 660 DM Ausbildungsvergütung und 280,80 DM Weihnachtsgeld.