Der am 11. Dezember 1972 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist zu 100 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. In seinem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen G (gehbehindert) und H (hilflos) eingetragen. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 Abs. 3 und § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -- SGB VI --) und erhält seit dem 1. April 1995 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM (Pflegestufe II, § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -- SGB XI --).
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