I. Der im Mai 1966 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen im Januar 1969 geborenen, schwerbehinderten Bruder (S), der nach den Merkmalen seines Schwerbehindertenausweises blind, gehbehindert und hilfebedürftig ist. S ist zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und auf ständige Begleitung angewiesen. Aufgrund seiner Behinderung ist er außer Stande, sich selbst zu unterhalten, erhält aber ein monatliches Pflege- und Blindengeld. Ferner arbeitet er in einer Werkstätte für Behinderte und bezieht hieraus ein geringes monatliches Entgelt.
Bis einschließlich März 2004 wurde das Kindergeld für S an die unter der gleichen Anschrift wie der Kläger lebende Mutter (Beigeladene) ausbezahlt.
Am 16. April 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für S als Pflegekind, weil er S in seinen Haushalt aufgenommen habe.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab, weil S kein Pflegekind des Klägers i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.
Für die Zeit ab September 2004 beantragte die Beigeladene das Kindergeld für S mit der Begründung, sie habe S wieder in ihren eigenen Haushalt aufgenommen.
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