BFH - Beschluss vom 31.08.2006
III B 46/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 25
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3552/04

Volljähriger behinderter Bruder als Pflegekind

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen III B 46/06

DRsp Nr. 2006/27710

Volljähriger behinderter Bruder als Pflegekind

Gründe:

I. Der im Mai 1966 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen im Januar 1969 geborenen, schwerbehinderten Bruder (S), der nach den Merkmalen seines Schwerbehindertenausweises blind, gehbehindert und hilfebedürftig ist. S ist zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und auf ständige Begleitung angewiesen. Aufgrund seiner Behinderung ist er außer Stande, sich selbst zu unterhalten, erhält aber ein monatliches Pflege- und Blindengeld. Ferner arbeitet er in einer Werkstätte für Behinderte und bezieht hieraus ein geringes monatliches Entgelt.

Bis einschließlich März 2004 wurde das Kindergeld für S an die unter der gleichen Anschrift wie der Kläger lebende Mutter (Beigeladene) ausbezahlt.

Am 16. April 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für S als Pflegekind, weil er S in seinen Haushalt aufgenommen habe.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab, weil S kein Pflegekind des Klägers i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.

Für die Zeit ab September 2004 beantragte die Beigeladene das Kindergeld für S mit der Begründung, sie habe S wieder in ihren eigenen Haushalt aufgenommen.