I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog bis einschließlich Februar 2003 Kindergeld für ihren 1976 geborenen Sohn F, der zu 50 v.H. schwerbehindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist.
Auf Antrag des F zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld ab März 2003 in voller Höhe an ihn aus. Die Abzweigung sei nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechtfertigt, da die Klägerin ihrem auswärts wohnenden Sohn F keinen Unterhalt gewähre.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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