BFH - Beschluß vom 14.03.2000
V B 6/00
Normen:
FGO § 62 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1210

Vollmacht

BFH, Beschluß vom 14.03.2000 - Aktenzeichen V B 6/00

DRsp Nr. 2000/6413

Vollmacht

Wird im Beschwerdeverfahren vor dem BFH die Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

FGO § 62 ;

Gründe:

I. Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 6. November 1999 zugestellt.

Am 8. Dezember 1999 haben die Rechtsanwälte S & Partner in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (S-GbR) unter Berufung auf eine noch nachzureichende Prozessvollmacht für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2000 (zugestellt am 14. Januar 2000) hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die S-GbR aufgefordert, die Prozessvollmacht im Original bis zum 8. Februar 2000 vorzulegen. Gleichzeitig wurde auf den verspäteten Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

Hierauf hat die S-GbR bis heute nicht reagiert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.