BFH - Urteil vom 21.02.2006
II R 60/04
Normen:
BGB § 177 Abs. 1 § 184 Abs. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1359
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1090/02

Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen II R 60/04

DRsp Nr. 2006/19323

Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

1. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 16 Abs. 1 GrEStG reicht allein die zivilrechtlich (formale) Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts nicht aus. Vielmehr müssen sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihrem vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.2. Werden die Verkäufer bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages und beim gleichzeitigen Abschluss eines erneuten Kaufvertrages mit einem anderen Erwerber durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, so ist der Ersterwerb bis zur Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB nicht rückgängig gemacht.3. Nicht jede im eigenen Interesse liegende Einflussnahme des Ersterwerbers auf die erneute Veräußerung lässt die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG entfallen. Die Vorschrift ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Einflussnahme des Erwerbers auf die Weiterveräußerung als Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition zu beurteilen ist.

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1 § 184 Abs. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: