BFH - Beschluß vom 04.01.2000
II B 139/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 743

Vollmachtloser Vertreter; Beschwerde gegen Kostenauferlegung

BFH, Beschluß vom 04.01.2000 - Aktenzeichen II B 139/99

DRsp Nr. 2000/2641

Vollmachtloser Vertreter; Beschwerde gegen Kostenauferlegung

Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen des FG über Kosten nicht gegeben. Das gilt auch, wenn die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt worden sind. Legt ein Prozessbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren die Vollmacht vor, ändert das daran nichts, weil die Entscheidung des FG bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig ist (Anschluss an BFH-Beschl. v. 28.06.1994 - VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897).

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass der Prozessvertreter (der angebliche Prozessbevollmächtigte) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist in Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nicht gegeben; das gilt auch, wenn dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt worden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897). Daran ändert nicht, dass der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht vorgelegt hat, denn die Entscheidung des FG ist bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig geworden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, weil er die Beschwerde persönlich eingelegt hat.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 743