BFH - Beschluss vom 20.06.2003
IX B 65/03
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 §§ 62a 135 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1433

Vollmachtloser Vertreter; Kosten Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 20.06.2003 - Aktenzeichen IX B 65/03

DRsp Nr. 2003/11919

Vollmachtloser Vertreter; Kosten Beschwerdeverfahren

Hat jemand als vollmachtloser Vertreter eine NZB eingelegt, ist davon auszugehen, dass er die Einlegung der NZB veranlasst hat und daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 §§ 62a 135 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).