OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2021
2 Ws 267/20
Normen:
StPO § 465 Abs. 1;

Vollständige Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Gebühren des WahlverteidigersKeine Meistbegünstigung zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigergebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 267/20

DRsp Nr. 2021/1456

Vollständige Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Gebühren des Wahlverteidigers Keine Meistbegünstigung zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigergebühren

Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG insgesamt auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren ("Rosinentheorie").

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Zessionars Rechtsanwalt A. auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren und Auslagen gegen die Staatskasse wird abgelehnt.

Der Zessionar Rechtsanwalt A. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 1;

Gründe

I.

Rechtsanwalt A. war in dem Loveparade-Verfahren als einer der Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten B. bestellt.

Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat das Verfahren gegen den früheren Angeklagten B. mit Beschluss vom 4. Mai 2020 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und angeordnet, dass die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.