FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.04.2008
4 K 1942/07
Normen:
GG Art. 3 ; AO § 155 Abs. 3 S. 1 ; AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; VwZG § 8 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 64 Abs. 1 ; AO § 152 ; AO § 149 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 26b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1674

Vollständige Unterschrift oder Paraphe bei einer Klageschrift; Verspätungszuschlag bei zusammenveranlagten Ehegatten; Gespaltene Bekanntgabevollmacht bei zusammenveranlagten Ehegatten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 1942/07

DRsp Nr. 2008/17710

"Vollständige" Unterschrift oder Paraphe bei einer Klageschrift; Verspätungszuschlag bei zusammenveranlagten Ehegatten; Gespaltene Bekanntgabevollmacht bei zusammenveranlagten Ehegatten

1. Dem Schriftformerfordernis des Klageschriftsatzes wird genügt, wenn sich aus dem Namenszug der handschriftlichen Unterschrift in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines Namenszeichens handelt. 2. Auch eine hohe Anzahl von Fehlleistungen des Finanzamts würde es nicht rechtfertigen, bei wiederholter und erheblicher Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Erklärungspflichten von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen. 3. Der steuerliche Mandatsträger hat den tatsächlich gegebenen Verhältnissen Rechnung zu tragen, indem er seine Tätigkeit auch unter Berücksichtigung steigender Lasten durch kompliziertere Steuergesetzgebung und die dadurch verursachten umfangreicheren Mitwirkungspflichten gegenüber der Verwaltung insgesamt so einrichtet, dass er den jährlich sich wiederholenden Abgabepflichten aus den übernommenen Mandaten turnus- und fristgerecht nachkommen kann.