I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen kann. Die Berufung dürfte allerdings nicht in dem vom Kläger erstrebten Umfang Erfolg haben.
Die Berufung ist unzulässig und daher insoweit gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, als der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines Koffers in Höhe von 40 € weiterverfolgt sowie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
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