Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 FGO einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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