FG Sachsen - Urteil vom 20.02.2013
8 K 1587/12
Normen:
AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 4; AO § 361 Abs. 2 S. 2; AO § 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei rechtswidrigem Bescheid und abgelehnter Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 8 K 1587/12

DRsp Nr. 2014/1593

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei rechtswidrigem Bescheid und abgelehnter Aussetzung der Vollziehung

Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen, wenn weder das FA noch das FG dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben hat, obwohl ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der – rechtswidrigen und vom FG im Wesentlichen aufgehobenen – Steuerbescheide gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO bestanden haben und deshalb Aussetzung der Vollziehung hätte gewährt werden müssen.

1. Der Beklagte wird verurteilt, die nach den Bescheiden zur Umsatzsteuer 2002 und 2003 vom 06.02.2008 angefallenen Säumniszuschläge vollständig zu erlassen.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 4; AO § 361 Abs. 2 S. 2; AO § 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2002 und 2003.

Die Klägerin wurde zum 1.11.2001 gegründet und zum 30.11.2003 aufgelöst. In dieser Zeit handelte sie mit polygrafischen Maschinen und Erzeugnissen.