1. Der Beklagte wird verurteilt, die nach den Bescheiden zur Umsatzsteuer 2002 und 2003 vom 06.02.2008 angefallenen Säumniszuschläge vollständig zu erlassen.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2002 und 2003.
Die Klägerin wurde zum 1.11.2001 gegründet und zum 30.11.2003 aufgelöst. In dieser Zeit handelte sie mit polygrafischen Maschinen und Erzeugnissen.
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