FG München - Urteil vom 07.02.2002
4 K 160/99
Normen:
AO § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vollständiger Wechsel im Personenstand einer lediglich Grundbesitz haltenden Personengesellschaft

FG München, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 160/99

DRsp Nr. 2002/13640

Vollständiger Wechsel im Personenstand einer lediglich Grundbesitz haltenden Personengesellschaft

Außersteuerliche Gestaltungsgründe (hier Entziehung des Gesellschaftsanteils vor einer Pfändung) hindern nicht die Erhebung von Grunderwerbsteuer beim vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft

Normenkette:

AO § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der vollständige Wechsel im Personenstand einer lediglich grundbesitzhaltenden Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. § 42 Abgabenordnung (AO) der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Durch Gesellschaftsverträge vom 12.2.1986 und 15.5.1986 war die Klägerin als A. GmbH & Co. ... KG entstanden. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung von Grundstücken sowie die Durchführung aller für die Erzielung dieser Zwecke erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen. Im Eigentum der Gesellschaft steht das bebaute Grundstück in ....

An der Gesellschaft waren beteiligt als Komplementär die A. GmbH in ... mit einem Anteil von 1.000 DM und als Kommanditist Herr X aus ... mit einem Anteil von 19.000 DM. Dieser Anteil war mit Pfändungsverfügung vom 1.7.1986 durch das Finanzamt Kelheim gepfändet worden.