I.
Der im Jahr 1981 geborene, behinderte Sohn (S) der Beigeladenen war von Juli 2005 bis Mai 2006 vollstationär untergebracht und lebte seit Juni 2006 in einer therapeutischen Wohngemeinschaft. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte S seit Juli 2005 Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beigeladene wurde seitdem zu einem Kostenbeitrag von monatlich 46 EUR (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) herangezogen.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gewährte der Beigeladenen Kindergeld. Den Antrag des Klägers, das Kindergeld ab August 2005 an ihn abzuzweigen, lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 10. August 2005 ab. Eine Abzweigung sei nicht möglich, weil die Beigeladene in Höhe des monatlichen Kostenbeitrags Barunterhalt geleistet und deshalb ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt habe. Der Einspruch des Klägers war erfolglos. In der Einspruchsentscheidung führte die Familienkasse aus, die Beigeladene habe S regelmäßig betreut und deshalb ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt.
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