FG Sachsen - Beschluss vom 01.06.2012
4 V 387/12
Normen:
Amtshilfeabk AUT Art. 9 Abs. 1; Amtshilfeabk AUT Art. 9 Abs. 3 S. 1; AO § 257 Abs. 1 Nr. 1; AO § 251 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 114; SächsVwVfG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SächsVwVfG § 4 Abs. 1 S. 3;

Vollstreckung aus einem österreichischen Straferkenntnis durch sächsische Finanzbehörden nach dem deutsch-österreichischen Amtshilfeabkommen Eröffnung des Finanzrechtswegs

FG Sachsen, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 4 V 387/12

DRsp Nr. 2012/15894

Vollstreckung aus einem österreichischen Straferkenntnis durch sächsische Finanzbehörden nach dem deutsch-österreichischen Amtshilfeabkommen Eröffnung des Finanzrechtswegs

1. In den Fällen des deutsch-österreichischen Amtshilfeabkommens richtet sich die Vollstreckung in Sachsen nach den Vorschriften der AO. Gegen insoweit von den Landesfinanzbehörden durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen ist der Finanzrechtsweg eröffnet. 2. Ein Straferkenntnis einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft ist einem deutschen Bußgeldbescheid vergleichbar. 3. Vollstreckungsvoraussetzung ist nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 des deutsch-österreichischen Amtshilfeabkommens, dass dem Ersuchen eine Ausfertigung des Vollstreckungs- bzw. Exekutionstitels oder des zu vollstreckenden Bescheids beigelegt ist, auf dem die Unanfechtbarkeit/Rechtskraft von der ersuchenden Stelle bestätigt ist. 4. Eine dem Vollstreckungsersuchen beigefügte und mit einem Rechtskraftvermerk versehene Kopie des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem die Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen und keine vom Straferkenntnis abweichende eigenständige Regelung hinsichtlich der Strafen und Kostenbeiträge getroffen wurde, genügt den Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.