FG Sachsen - Urteil vom 23.09.2009
5 K 398/04
Normen:
AO § 254 Abs. 1; AO § 346 Abs. 1; AO § 218 Abs. 1 S. 1; AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 2; AO § 118;

Vollstreckung aus einem Steuerbescheid ohne Abrechnung und Leistungsgebot als unrichtige Sachbehandlung; Nichterhebung von Kosten; Nicht mehr erfüllbares Leistungsgebot; Kontenpfändung ins Ungewisse; Kostenansatz

FG Sachsen, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 5 K 398/04

DRsp Nr. 2009/24437

Vollstreckung aus einem Steuerbescheid ohne Abrechnung und Leistungsgebot als unrichtige Sachbehandlung; Nichterhebung von Kosten; Nicht mehr erfüllbares Leistungsgebot; Kontenpfändung ins Ungewisse; Kostenansatz

1. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der dem Steuerschuldner bekanntgegebene Steuerbescheid nur die Festsetzung, jedoch keine Abrechnung und kein Leistungsgebot enthielt. 2. Leitet das Finanzamt die Vollstreckung ein, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 346 Abs. 1 AO vor. Dem Schuldner können in diesem Fall keine Vollstreckungskosten auferlegt werden. 3. Ein Leistungsgebot, das als Fälligkeit ein vor seiner Bekanntgabe liegendes Datum ausweist, ist mangels Erfüllbarkeit nichtig. 4. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob eine Kontenpfändung ins Ungewisse hinein, die ohne Erkenntnisse über eine bestehende Geschäftsbeziehung zwischen dem Steuerschuldner und der angeschriebenen Bank erfolgte, einen Fehler im Sinne des § 346 Abs. 1 AO darstellen könnte. 5. Es ist zumindest zweifelhaft, ob die Benennung der Kostenbeträge auf der Rückseite der Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt (Kostenansatz) anzusehen sein könnte (im Ergebnis ebenfalls offen gelassen).