Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.08.2017, Az. 15 HK
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin zwei Drittel, die Gläubigerin ein Drittel.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Erteilung eines Buchauszuges.
Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK
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