FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.02.2005
I 339/04
Normen:
AO § 254 ; AO § 256 ; AO § 257 ; AO § 258 ;

Vollstreckung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.02.2005 - Aktenzeichen I 339/04

DRsp Nr. 2005/6185

Vollstreckung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach mehrfachen Hinweisen, dass keine aktuellen Verrechnungsanträge mehr zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

AO § 254 ; AO § 256 ; AO § 257 ; AO § 258 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (-Kl.-) wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten (-Bekl.-), die Konten einer ihrer Bankverbindungen betreffend.

Die Kl. erzielte in den Jahren 2002 und 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellte Augenoptikerin und aus Gewerbebetrieb; letztere aus dem Betrieb eines Lehrinstituts.

Durch Bescheid vom 28.04.2004 wurde gegenüber der Kl. die Gewerbesteuer 2002 in Höhe von Euro 169,20 mit Fälligkeit 03.06.2004 festgesetzt. Durch weiteren Bescheid vom 26.05.2004 wurde die Gewerbesteuer 2003 in Höhe von Euro 2.185,50 mit Fälligkeit 01.07.2004 festgesetzt. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abgabenordnung (- AO -) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 09.06.2004 (Buchungsdatum) überwies die Steuerkasse der Kl. einen Betrag in Höhe von Euro 13.588,50 aus der sich auf über Euro 16.000 belaufenden Einkommensteuererstattung 2003.