OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2019
5 W 23/19
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; HGB § 87c Abs. 4; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1/17

Vollstreckung eines auf Bucheinsicht gerichteten Titels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 5 W 23/19

DRsp Nr. 2020/11701

Vollstreckung eines auf Bucheinsicht gerichteten Titels

1. Ein auf Bucheinsicht zu Gunsten eines Handelsvertreters gerichteter Titel ist jedenfalls dann gem. § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn der Gläubiger die Nennung des genauen Aufbewahrungsortes von Unterlagen und die Gewährung von Zugriff auf die EDV-Systeme begehrt. 2. Die Verurteilung zur Gewährung von Bucheinsicht an einen Handelsvertreter beinhaltet nicht, dass der Unternehmer diesem ermöglicht, am Aufbewahrungsort selbst nach Unterlagen zu suchen. 3. Auch ein Anspruch auf eigenständigen Zugang zum EDV-System besteht nicht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Az. 23 O 1/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2; HGB § 87c Abs. 4; ZPO § 888;

Gründe

I.