Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Az.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4.Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.
I.
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