Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01. August 2018 (Az.:
aufgehoben .
Der gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Ordnungsmittelantrag wird
zurückgewiesen .
2.Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01. August 2018 (Az.:
zurückgewiesen .
3.Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsgläubigerin tragen diese und die Vollstreckungsschuldnerin je die Hälfte.
Die außergerichtlichen Auslagen des Vollstreckungsschuldners trägt die Vollstreckungsgläubigerin.
Die außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin trägt diese selbst.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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