OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2019
2 W 52/18
Normen:
ZPO § 890; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 34/16

Vollstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen eine juristische Person und deren Organ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 2 W 52/18

DRsp Nr. 2019/17849

Vollstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen eine juristische Person und deren Organ

Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot sowohl gegen eine juristische Person als auch deren Organ ist grundsätzlich nur durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die juristische Person zu vollstrecken.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01. August 2018 (Az.: 44 O 34/16 KfH), soweit gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet,

aufgehoben .

Der gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Ordnungsmittelantrag wird

zurückgewiesen .

2.

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01. August 2018 (Az.: 44 O 34/16 KfH) wird

zurückgewiesen .

3.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsgläubigerin tragen diese und die Vollstreckungsschuldnerin je die Hälfte.

Die außergerichtlichen Auslagen des Vollstreckungsschuldners trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Die außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin trägt diese selbst.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.