BFH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen VII B 200/98
DRsp Nr. 2000/6377
Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht
»1. Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in eine bestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung nichtvertretbarer Handlungen.2. Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 und 3ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.«