FG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2010
4 V 31/10
Normen:
FGO § 69; FGO § 114; StPO § 100a ; AO § 393; ZK Art. 236;
Fundstellen:
EFG 2010, 1338

Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben: Vollstrekkungsschutz - Verwendung von Ergebnissen aus einer unzulässigen Telefonüberwachung

FG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 4 V 31/10

DRsp Nr. 2010/11675

Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben: Vollstrekkungsschutz - Verwendung von Ergebnissen aus einer unzulässigen Telefonüberwachung

Zur Zulässigkeit der Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die aus einer unzulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse dürfen weder im Strafverfahren noch im Besteuerungsverfahren verwertet werden. Ein unzulässiger Einspruch gegen die Abgabenfestsetzung kann als Antrag nach Art. 236 ZK zu werten sein.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 114; StPO § 100a ; AO § 393; ZK Art. 236;

Tatbestand:

I.