BFH - Beschluß vom 20.07.2000
VII B 13/00
Normen:
KO § 164 Abs. 2 ; AO § 251 ; FGO § 115 ;

Vollstreckung nach Beendigung des Konkursverfahrens

BFH, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VII B 13/00

DRsp Nr. 2001/8920

Vollstreckung nach Beendigung des Konkursverfahrens

1. Die Rechtsfrage, ob im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Beendigung des Konkursverfahrens aus dem Tabelleneintrag im Verwaltungswege gegen den ehemaligen Gemeinschuldner vollstreckt werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich klar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt. 2. Steuerforderungen verlieren mit ihrer Anmeldung zur Konkurstabelle nicht ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Forderungen. Das gilt auch für Feststellungen im Prüfungstermin.

Normenkette:

KO § 164 Abs. 2 ; AO § 251 ; FGO § 115 ;