FG Hessen - Urteil vom 21.03.2003
7 K 3498/01
Normen:
AO § 251 ;

Vollstreckung von Forderungen - Eidesstattliche Versicherung; Abgabe; Vorladung; Zwangsvollstreckung; Leistungsgebot

FG Hessen, Urteil vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 3498/01

DRsp Nr. 2004/13505

Vollstreckung von Forderungen - Eidesstattliche Versicherung; Abgabe; Vorladung; Zwangsvollstreckung; Leistungsgebot

1. Zur Vollstreckung einer durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigten Forderung bedarf es keines erneuten Leistungsgebots. 2. Bestehen keine Anzeichen für Veränderungen in der Einkommens- und Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners, kann eine Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung erfolgen, wenn der Vollstreckungsschuldner acht Monate vorher geäußert hat, dass der Vollziehungsbeamte nach Klärung der Angelegenheit im gerichtlichen Verfahren eine fruchtlose Pfändung vornehmen könne.

Normenkette:

AO § 251 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die an ihn gerichtete Vorladung der beklagten Verwaltungsbehörde zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Beschluss in der Sache 7 V 3173/01 vom 17. Oktober 2001 verwiesen.

Das vorliegende Klageverfahren wurde ebenfalls mit Beschluss des Senates vom 16. Oktober 2001 auf die Einzelrichterin übertragen.

Der Kläger trug zunächst in diesem Klageverfahren zur Sache nichts vor.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2001 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin, der mit Beschluss des Senates vom 30. November 2001 verworfen wurde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf diesen Beschluss verwiesen.