I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub.
Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mit der Bitte um gerichtliche Gewährung von Vollstreckungsaufschub an den beschließenden Senat und trug dazu folgenden Lebenssachverhalt vor:
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