FG München - Urteil vom 25.06.2009
14 K 3563/08
Normen:
EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 1; EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EGBeitrG § 7 Abs. 1; Richtlinie 2008/55/EG Art. 12 Abs. 4; Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 76/308/EWG Art. 12 Abs. 4; AO § 251 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1;

Vollstreckungsersuchen eines anderen Mitgliedstaates

FG München, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 3563/08

DRsp Nr. 2010/11653

Vollstreckungsersuchen eines anderen Mitgliedstaates

1. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf der Grundlage des EGBeitrG liegen vor, wenn dem an das Hauptzollamt gerichteten Beitreibungsersuchen der italienischen Zollverwaltung mit dem Urteil eines italienischen OLG in beglaubigter Kopie einschließlich einer Übersetzung ins Deutsche ein vollstreckbarer Titel beigefügt ist, bestätigt wird, dass der Rechtsweg in Italien erschöpft ist, keine Vollstreckungshindernisse bestehen und das Beitreibungsersuchen auch alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält. 2. Wird im beigefügten Urteil des italienischen OLG, die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Zahlungsaufforderung des italienischen Zollamts bestätigt, so dass es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, kann gegen das Beitreibungsersuchen der italienischen Zollverwaltung nicht der fehlende Erhalt bzw. die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids geltend gemacht werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 1; EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EGBeitrG § 7 Abs. 1; Richtlinie 2008/55/EG Art. 12 Abs. 4; Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 76/308/EWG Art. 12 Abs. 4; AO § 251 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1;